Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von L&L Luce&Light s.r.l. (nachstehend „L&L” oder „Unternehmen”) gelten für den Verkauf aller von L&L vertriebenen Produkte (nachstehend „Produkte”) an dessen Kunden (nachstehend „Käufer”), sofern nicht ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Vertragsabschluss

  • Art. 1 Die Bestellung von Seiten des Käufers hat schriftlich zu erfolgen und ist für denselben bis zur Auftragsbestätigung durch L&L und in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens 30 (dreißig) Werktagen ab Eingang der Bestellung unwiderruflich.
  • Art. 2 Von L&L abgefasste Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, d. h. sie stellen lediglich ein Auftragsangebot an den Käufer dar, dessen etwaige Annahme für L&L nicht bindend ist. Das Vertragsverhältnis kommt daher erst mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von L&L seitens des Käufers zustande bzw. sobald L&L mit der Ausführung des vom Käufer erteilten Auftrags beginnt.
  • Art. 3 Nur solche Bedingungen, die von L&L ausdrücklich in der Auftragsbestätigung angegeben werden, gelten als von L&L angenommen. Sofern die von L&L an den Käufer übermittelte Auftragsbestätigung Änderungen bezüglich der ursprünglichen Bestellung enthält, gelten diese Änderungen als stillschweigend angenommen, sofern der Käufer innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung dieser nicht schriftlich widerspricht.

Lieferung und Versand

  • Art. 4 Mit Ausnahme anderweitiger schriftlicher Angaben in der Auftragsbestätigung von L&L versteht sich der Verkauf ab Werk (Incoterms 2010) L&L Dueville (VI) Italien.
  • Art. 5 Das Unternehmen setzt zur Verpackung der Produkte Standardverpackungen ein, die sich für den Normaltransport sowie für das normale Handling der Produkte als zweckmäßig erweisen. Sollten spezielle Verpackungen erforderlich sein, hat der Käufer die entsprechenden Mehrkosten zu tragen, die von Mal zu Mal entsprechend der Vereinbarungen mit dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, kann L&L die Lieferung in mehreren Teillieferungen vornehmen.
  • Art. 6 Die angegebenen Lieferfristen werden in Werktagen berechnet und sind keine verbindlichen Angaben. Dahingehend vereinbaren die Parteien ausdrücklich eine Toleranz von 30 Tagen. Sofern eine Vorauszahlung, die Eröffnung eines Akkreditivs oder die Ausstellung einer Bankgarantie vorgesehen ist, beginnt die Laufzeit der Lieferfrist mit dem Erhalt der Vorauszahlung oder der Dokumente, die die Wirksamkeit des Akkreditivs oder der Bankgarantie belegen. Die oben genannten Fristen bleiben des Weiteren solange ausgesetzt, bis sämtliche für eine korrekte Auftragsausführung erforderlichen technische Daten und Verwaltungsdaten vom Käufer übermittelt wurden. Die Lieferfristen sind im Fall von Auftragsänderungen nach Vertragsabschluss auf Anfrage des Käufers automatisch als verlängert zu betrachten und gelten im Fall einer Nichtzahlung seitens des Käufers jeglicher L&L geschuldeter Beträge automatisch als hinfällig, auch wenn letztere nicht mit der betreffenden Lieferung in Zusammenhang steht. Bittet der Käufer L&L um einen Lieferaufschub der versandbereiten Ware, hat L&L die Möglichkeit, diesen Aufschub anzunehmen oder abzulehnen, und kann in jedem Fall die entsprechende Rechnung ausstellen, wodurch die vereinbarten Zahlungsfristen anlaufen. In diesem Fall werden die Produkte weiterhin auf Kosten des Käufers in den Lagern von L&L aufbewahrt, wobei die Berechnung der Kosten gemäß einer täglichen Grundgebühr von 0,5% des Nettopreises der betreffenden Produkte erfolgt und das Risiko auf den Käufer übergeht.
    Sofern der Käufer die Ware nicht innerhalb von acht Tagen ab Benachrichtigung über die Versandbereitschaft der Ware durch L&L abholt, ist der Käufer – unbeschadet der Ausführungen im nachfolgenden ‎Art. 7 – verpflichtet, L&L für die Lagerungskosten der nicht abgeholten Produkte in Höhe einer täglichen Grundgebühr von 0,5% des Nettopreises der betreffenden Produkte zu entschädigen. L&L kann des Weiteren jederzeit zu Lasten und auf Kosten des Käufers den Versand der Produkte veranlassen, wobei letzterer über die von L&L nach eigenem Ermessen festgelegten Transportfristen- und bedingungen in Kenntnis gesetzt wird.
  • Art. 7 VERTRAGSSTRAFENKLAUSEL Falls eine bereits versandfertige und im Lager befindliche Bestellung storniert werden sollte oder die Produkte ganz oder teilweise nicht abgeholt werden sollten, kann L&L den Vertrag auflösen und der Käufer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 30 % (dreißig Prozent) des Warenwertes der stornierten Bestellung und/oder nicht abgeholten Ware verpflichtet, vorbehaltlich des Anspruchs von L&L auf Entschädigung des darüber hinaus gehenden Schadens. Sollte es sich bei den betreffenden Produkten nicht um Standard-Produkte gemäß der L&L-Preisliste handeln oder wurden die Produkte speziell für den Käufer angefertigt, so beträgt die oben genannte Vertragsstrafe 70% (siebzig Prozent) des Warenwertes der stornierten Bestellung und/oder nicht abgeholten Ware.
  • Art. 8 Sollte L&L die Lieferfristen aufgrund eines Lieferverzugs oder ausbleibender Lieferungen seitens der Zulieferer, Verkehrsstörungen oder Betriebsstörungen, Streik und Arbeitskämpfe sowie aufgrund sonstiger Fälle höherer Gewalt, die sich einer angemessenen Eigenkontrolle entziehen, nicht einhalten, wird die Frist ab dem Tag unterbrochen, an dem der Käufer über die Verhinderung in Kenntnis gesetzt wird. L&L übernimmt für Ereignisse dieser Art keine Haftung, auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt des Eintretens dieser Ereignisse bereits ein Verzug bezüglich der vereinbarten Fristen bestehen sollte. In diesem Fall ist L&L ebenso wie im Falle eines jeglichen anderweitigen Lieferverzugs dem Käufer gegenüber zu keinerlei Entschädigung oder Vergütung verpflichtet und hat dennoch Anspruch auf die Bezahlung der erfolgten Lieferungen.

Preise und Zahlungsbedingungen

  • Art. 9 Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung angegeben, entsprechen die Preise der einzelnen Produkte bei Lieferung ab Werk Incoterms 2010 L&L Dueville (VI) Italien den Preisen in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von L&L und sind in Euro angegeben.
  • Art. 10 Die für einen Auftrag von L&L bestätigten Preise und Rabatte sind für Folgeaufträge in keinem Fall bindend.
  • Art. 11 Die Bezahlung hat entsprechend der von L&L in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Hat der Käufer, unbeschadet der Bestimmungen in Art. 2, ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag von L&L erhalten, hat die Zahlung gemäß der darin angegebenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Bei Fehlern dieser Angaben, ist eine Vorauszahlung per Banküberweisung zum Zeitpunkt des Auftragserteilung an L&L zu erbringen. Im Falle einer Auftragsablehnung erstattet L&L dem Käufer die erhaltene Vorauszahlung zurück. Unabhängig von den im Auftrag angegebenen Zahlungsbedingungen, ist die Zahlung in jedem Fall zu Gunsten von L&L zu tätigen.
  • Art. 12 Schecks oder Wechsel können nur dann ausgestellt werden, wenn diese Zahlungsmittel ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genehmigt wurden. Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, muss die Wertstellung beim Zahlungsempfängers mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Fälligkeitsdatum übereinstimmen.
  • Art. 13 Sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von L&L vorliegt, sind etwaige Zahlungen und/oder Rabatte, Genehmigungen zur Warenrückgabe und/oder Anerkennungen von Produktmängeln, die zugunsten eines Handelsvertreters getätigt oder von einem Handelsvertreter eingeräumt wurden, nicht gültig und/oder können von L&L beanstandet werden.
  • Art. 14 Die Produkte bleiben im Besitz von L&L bis zur vollständigen Begleichung des Betrags bzw. bis zum vollständigen Einzug etwaiger Schecks, Wechsel oder handelbarer Wertpapiere, auch wenn die Transportdokumente bereits übergeben wurden.

Nicht erfolgte Zahlung oder Zahlungsverzug

  • Art. 15 Der Käufer darf in keinem Fall die Zahlungen einstellen oder verzögern, nicht einmal im Falle einer Beanstandung, Reklamation oder eines Lieferverzugs der Produkte oder aus jeglichen anderen Gründen. Ebenso wenig darf die dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund zustehende Summe mit dem ausstehenden Kaufpreis der Produkte verrechnet werden. Bei nicht erfolgter Zahlung oder Zahlungsverzug – sei es des Gesamtbetrags oder von Teilbeträgen – hat der Käufer für den ausstehenden Betrag Verzugszinsen gemäß Art. 5 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 231/2002 zu entrichten..
  • Art. 16 Bei nicht erfolgter Zahlung oder Zahlungsverzug – sei es des Gesamtbetrags oder von Teilbeträgen –, auch von Lieferungen aus anderen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, bleibt das Recht von L&L unberührt, ohne Vorankündigung oder Inverzugsetzung folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) Die Herstellung, Bereitstellung oder Lieferung der Produkte und/oder anderer etwaiger laufender Bestellungen unterbrechen oder für die Abwicklung eine Vorauszahlung verlangen; b) den Vertrag aufgrund Nichterfüllung der Vertragspflichten des Käufers auflösen; c) eine Entschädigung für die aufgrund der nicht erfolgten Zahlung oder des Zahlungsverzugs erlittenen Schäden beanspruchen; d) vorbehaltlich des Rechts auf Ersatz des eventuell darüber hinausgehenden Schadens etwaige bereits erhaltene Beträge als Vertragsstrafe einbehalten.
  • Art. 17 Die fehlende Begleichung auch nur einer Rate oder die Reduzierung der vom Käufer erbrachten Garantien führt automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Ratenzahlung. Alle weiteren Rechte von L&L gemäß ‎Art. 16 bleiben davon unberührt.

Gewährleistung und Garantie

  • Art. 18 Jegliche Angabe von Gewichten, Maßen, Abmessungen sowie anderen Daten, die in den Katalogen und Broschüren von L&L enthalten sind bzw. von L&L geliefert werden, sind lediglich Richtwerte und nur verbindlich, wenn L&L dafür ausdrücklich eine Garantie oder Verpflichtungserklärung liefert.
  • Art. 19 L&L garantiert dem Käufer, dass die Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, innerhalb der gängigen Toleranzen und der technischen Spezifikationen. Wenn von L&L keine anderweitigen schriftlichen Angaben vorliegen, ist die Gewährleistung für 5 Jahren ab Lieferung des Produkts an den Käufer gültig und kann unter keinen Umständen ausgesetzt werden.
  • Art. 20 Der Käufer ist verpflichtet, die einzelnen Produkte unmittelbar bei Erhalt zu überprüfen. Sollte der Käufer Mengenabweichungen im Vergleich zu den Angaben im Transportdokument oder Schäden jeglicher Art feststellen, so hat er dies dem Transportunternehmen oder Spediteur umgehend schriftlich mitzuteilen und somit Maßnahmen gegen die Transportverantwortlichen einzuleiten, anderenfalls sind jegliche Ansprüche gegenüber L&L nichtig.
  • Art. 21 Unbeschadet der in Art. 1495, Abs.3 des italienischen Codice Civile festgelegten Verjährungsfrist und der Bestimmungen in Art. 15 müssen im Rahmen der in Art. 19 genannten Gewährleistungsfrist etwaige Produktfehler oder -schäden innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Warenerhalt schriftlich bei L&L reklamiert werden, anderenfalls verfällt der Gewährleistungsanspruch. Dabei sind das fehlerhafte Produkt, das entsprechende Lieferdatum und die Art des Fehlers genau anzugeben. Darüber hinaus muss eine Kopie der Kaufrechnung sowie die vom Installateur ausgestellte Zertifizierung über die Installation des Produktes gemäß der geltenden Normen an L&L gesendet werden. Im Rahmen der in Art. 19 genannten Gewährleistungsfrist müssen etwaige versteckte, bei der Produktannahme nicht feststellbare Fehler vom Käufer innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Feststellung schriftlich zu den gleichen Bedingungen reklamiert werden, die für offensichtliche Fehler gelten. Der Käufer muss L&L die fehlerhaften Produkte für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stellen, um etwaige Kontrollen zu ermöglichen und darf diese nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von L&L zurückerstatten.
  • Art. 22 Werden die Fehler vom Käufer fristgerecht reklamiert und erkennt L&L diese an, so nimmt L&L in der üblicherweise benötigten Zeit die Reparatur vor und/oder leitet den kostenlosen Austausch der als fehlerhaft anerkannten Produkte durch Ersatzprodukte mit denselben wesentlichen Produkteigenschaften ab Werk Incoterms 2010 L&L Dueville (VI), Italien ein. Etwaige Kosten, die durch die Demontage der fehlerhaften Produkte und die Installation und/oder den Austausch entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, einschließlich: Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen, Hubvorrichtungen, Gerüste oder jegliche weiteren Zusatzkosten. Etwaige vom Käufer angeforderte und von L&L ausgeführte Eingriffe, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden entsprechend der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Bestimmungen und Tarife von L&L in Rechnung gestellt.
  • Art. 23 DER KÄUFER KANN KEINE WEITEREN VERTRAGLICHEN ODER RECHTLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE UND/ODER ANSPRÜCHE AUF ENTSCHÄDIGUNG GELTEND MACHEN. DABEI WIRD AUSDRÜCKLICH JEGLICHE HAFTUNG VON L&L FÜR DIREKTE UND INDIREKTE SCHÄDEN, NEBEN- UND FOLGESCHÄDEN AUSGESCHLOSSEN, DIE EVENTUELL DURCH FEHLERHAFTE UND/ODER NICHT KONFORME PRODUKTE ENTSTEHEN KÖNNEN. DER KÄUFER VERZICHTET DAHER IM RAHMEN DER GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN AUSDRÜCKLICH AUF DERARTIGE ANSPRÜCHE, INSBESONDERE WIRD AUSDRÜCKLICH AUF DAS IN ART.4 DER RICHTLINIE 1999/44/EG VORGESEHENE RÜCKTRITTSRECHT VERZICHTET.
  • Art. 24 Diese Gewährleistung umfasst ausschließlich Material- und Verarbeitungsfehler der Produkte unter normalen Gebrauchs-, Transport-, Lager-, Aufbewahrungs-, Ausstellungs- und Verkaufsbedingungen. Die Gewährleistung kommt nur unter folgenden Bedingungen zur Anwendung: 1) Es liegt kein Zahlungsverzug seitens des Käufers vor, auch nicht für andere Lieferungen als die der fehlerhaften Produkte; 2) Die Produkte werden in einem Rahmen verwendet, der ihren technischen Eigenschaften entspricht und die Vorgaben und Beschränkungen der Installationsanleitung werden eingehalten; 3) Die Produkte werden von qualifizierten Fachleuten unter Befolgung der in den technischen Bestimmungen enthaltenen Installationsanweisungen installiert; 4) Die Produkte werden mit den von L&L gelieferten Netzgeräten gespeist und, falls vorgesehen, in den entsprechen Gehäusen von L&L installiert; 5) die Produktinstallation wird vom Installateur nach den geltenden Normen zertifiziert.
  • Art. 25 In folgenden Fällen kommt die Gewährleistung nicht zur Anwendung: 1) Die Produkte wurden durch Dritte und ohne vorhergehende Genehmigung von L&L verändert, bearbeitet oder repariert; 2) Die Produktfehler sind auf unvorhergesehene oder unwahrscheinliche Ereignisse zurückzuführen, einschließlich Stromschläge, Blitzschläge oder elektrostatische Ladungen; 3) Die Elektrik wird in einem Umfeld betrieben, dessen Eigenschaften nicht denen entsprechen, die nach Geräteart und Zweckbestimmung des Produkts für eine korrekte Funktionsweise erforderlich sind, wie beispielweise bei plötzlichen Unterbrechungen des Stromflusses, Spannungsschwankungen, zu hoher Temperatur oder unzureichender Belüftung. Insbesondere und ohne Einschränkung der vorhergehenden Angaben gilt die Gewährleistung nicht für gebrauchte Produkte oder Produkte aus zweiter Hand sowie für Produktfehler, die auf unsachgemäße Lager-, Transport-, Aufbewahrungs-, Wartungs-, Ausstellungs- oder Verkaufsbedingungen seitens des Käufers (oder Dritter) bzw. auf das Verschulden des Käufers (oder Dritter) oder auf eine Missachtung der Bedienungsanweisungen und –angaben von L&L zurückzuführen sind.
  • Art. 26 Erhält der Käufer von einem seiner Kunden eine Reklamation aufgrund vermeintlich fehlerhafter Produkte, so hat dieser sich folgendermaßen zu verhalten: - Eigenständig getätigte Eingeständnisse und Angebote sowie die Annahme von Retourware sind nicht zulässig;
    - L&L ist umgehend über die Reklamationen in Kenntnis zu setzen;
    - Die als fehlerhaft erklärten Produkte sind sorgfältig zu überprüfen;
    - L&L muss ein vertraulicher Bericht über etwaig festgestellte Fehler übermittelt werden.
    Bei Erhalt dieses Berichtes behält sich L&L vor, dem Käufer eigene Anweisungen zu übermitteln. Der Käufer muss gegebenenfalls die Unterstützung leisten, die zur Behebung der Reklamation notwendig ist.

Retour der Produkte

  • Art. 27 Etwaige Rückerstattungen der Produkte müssen stets im Voraus schriftlich von L&L genehmigt werden. Der Käufer ist folglich verpflichtet, L&L im Vorfeld schriftlich über den Versand der Retourware zu benachrichtigen. Die Retoursendung erfolgt DDP (Incoterms 2010) an L&L Dueville (VI) Italien.

Anwendbares Recht

  • Art. 28 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der darin geregelte Verkauf der Produkte unterliegen italienischem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens von 1980 über internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen – mit Ausnahme der Vorgaben in Artikel 11 des Übereinkommens zur Formfreiheit der Verträge, die hingegen zur Anwendung kommen.

Gerichtsstand und Schiedsklausel

  • Art. 29 Wir informieren darüber, dass nach Abschluss dieses Vertrags mit L&L Verantwortlicher für die Datenverarbeitung L&L LUCE&LIGHT SRL, via Trescalini, 5, Dueville (VI), Italien, Tel. +39 0444 360571, E-Mail lucelight@lucelight.it ist. Ihre Daten werden zu Vertragszwecken sowie zu kommerziellen/Werbezwecken verarbeitet. Sie werden für die gesetzlich vorgesehene Dauer und unter Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert, bzw. bis die Abmeldung vom Newsletter beantragt wird. Durch Mitteilung an die oben genannte E-Mail-Adresse können Sie Ihre gemäß Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechte geltend machen, einschließlich des Rechts, Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen. Wenn Sie also keine Werbeinformationen mehr erhalten möchten, teilen Sie uns dies bitte mit.
  • Art. 30 Jegliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung der Produkte, die von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt werden:
    a) unterliegen der alleinigen Zuständigkeit des Gerichts von Vicenza, Italien, falls sich die Niederlassung des Käufers innerhalb der Europäischen Union befindet.
    b) werden einem oder mehreren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der nationalen und internationalen Handelskammer Mailand, Italien, nominierten Schiedsrichter(n) zur Lösung vorgelegt, falls sich die Niederlassung des Käufers außerhalb der Europäischen Union befindet. Der Schiedsrichter oder die Schiedsinstanz werden nach geltendem Recht urteilen. Der Schiedsspruch muss von der Schiedsinstanz innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach der Bildung der Schiedsinstanz im Generalsekretariat der Handelskammer Mailand hinterlegt werden. Der Schiedsort ist Vicenza und die offizielle Sprache des Schiedsgerichts ist Englisch.

Vers. 2022-0.2
Rechtsgültig ist die englische Fassung.